Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. St.-- Laurentius Kirchengemeinde Hohenhameln
in Hohenhameln.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Laurentius Kirchengemeinde Hohenhameln für den Friedhof in Hohenhameln folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichtet werden; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen können die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner erstattet werden.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte: a) für Personen über 5 Jahre für 25 Jahre: b) für Personen bis zu 5 Jahre für 25 Jahre: |
850,00 € 350,00 € |
2. Rasenreihengrabstätten je Grabstelle für 25 Jahre |
1.500,00 € |
3. Wahlgrabstätte: a) je Grabstelle für 25 Jahre b) je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung |
1.225,00 € 49,00 € |
4. Rasenwahlgrabstätte a) je Grabstelle für 25 Jahre b) je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung |
1.850,00 € 73,00 € |
5. Rasenurnenwahlgrabstätte: a) je Grabstelle für 25 Jahre b) je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung |
1.500,00 € 60,00 € |
6. Urnenreihengrabstätte unter dem Baum a) für 25 Jahre b) für das Namensschild |
700,00 € 50,00 € |
7. Urnenwahlgrabstätte unter dem Baum a) je Grabstelle für 25 Jahre b) je Grabstelle für jedes Jahr der Verlängerung c) für das Namensschild |
800,00 € 32,00 € 50,00 € |
8. Familien-/Freundschaftsbaum a) für 25 Jahre - max. 8 Urnenplätze b) Erweiterung um 2 Urnen je Grabstelle c) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle |
5.600,00 € 700,00 € 28,00 € |
9. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung: a) Eine Gebühr gemäß § 6 I. Nr. 3b, 4b oder 5b zur Anpassung an die neue Ruhezeit und b) eine Gebühr gemäß § 6 II. Nr. 2. |
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10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Abs. 2 der FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, eine Gebühr gem. § 6 I. Nr. 3b, 4b oder 5b zu entrichten. |
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Wiedererwerb und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
1. für eine Erdbestattung: a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: |
200,00 € 420,00 € |
2. für eine Urnenbestattung: |
125,00 € |
III. Verlängerungsgebühr Familiengräber:
Für ein Jahr je Grabstelle: |
24,00 € |
IV. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle:
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier |
125,00 € |
§ 7 Besondere Leistungen
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.